FAQ zur Soforthilfe Erdgas der Bundesregierung (Überbrückungshilfe)

Die Bundesregierung hat am 01.11.2022 im Kabinett auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums einen Entwurf für das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ auf den Weg gebracht. Das EWSG ist am 19.11.2022 in Kraft getreten.

Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr.

Die Soforthilfe erhalten Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, wozu insbesondere Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, zählen sowie Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.

 

Für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr) übernimmt der Bund im Dezember den Abschlag für die Gasversorgung.

 

Bestimmte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung/Wissenschaft/Forschung erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas überschreitet. Konkret sind dies: zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs und Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. Nicht erfasst sind zugelassene Krankenhäuser. Für diese soll eine Lösung über andere Regelungen gefunden werden.

Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.

Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen. Sie berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen.

Wenn Sie der Fortas Energie Gas GmbH in ihrer Funktion als Ihrem Gaslieferanten eine Einzugsermächtigung erteilt haben und SLP-Kunde sind, dann müssen Sie nichts weiter tun. Dann ist die Fortas Energie Gas GmbH in der Pflicht. Wenn Sie z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann ein Dauerauftrag nur durch die Sie selbst angepasst werden. Dann müsste dieser für Dezember geändert werden. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung seitens der Fortas Energie Gas GmbH verrechnet. Wenn Sie monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.

 

Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und die dennoch soforthilfeberechtigt sind, weil ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, müssen der Fortas Energie Gas GmbH in ihrer Funktion als Erdgaslieferant zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine Soforthilfe vorliegen.

 

Bei Mietenden und in Wohnungseigentümergemeinschaften gelten die Besonderheiten. Hier muss der Vermietende bzw. die WEG informieren und die Entlastung kommt dann im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Mieter, deren Abschläge seit dem Februar erhöht wurden oder die seit dem Februar einen neuen Mietvertrag geschlossen haben, sollten sich ihrer Optionen in Bezug auf den Dezemberabschlag bewusst sein. Sie können ihre Überweisung des Abschlages entsprechend kürzen oder um eine Erstattung des überzahlten Betrages bitten. Sie können aber auch untätig bleiben. In diesem Fall wird der Vermieter den überzahlten Betrag im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen.

Durch die pauschale vorläufige Entlastung beim Dezemberabschlag werden Verbraucher unmittelbar während der Heizperiode entlastet und damit dann, wenn die Entlastung für viele wirklich nötig ist. Missbrauchsmöglichkeiten werden dadurch eingegrenzt, dass beim Erdgas mit der nächsten Rechnung eine genaue Abrechnung auf Grundlage von einem Zwölftel eines prognostizierten Jahresverbrauchs stattfindet. Maßgebliche Bezugsgröße für dieses Zwölftel ist bei SLP-Kunden grundsätzlich die im Monat September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs, die mit den Preisen vom Dezember 2022 multipliziert wird. Dadurch bleiben Einsparanreize erhalten.

Disclaimer:

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