FAQ Versorgungssicherheit Erdgas

Der Krieg in der Ukraine verunsichert derzeit viele Gaskunden: Ist die Versorgung mit Erdgas sicher? Hier haben wir die Antworten zu den häufigsten Fragen für Sie zusammengestellt.

Der Notfallplan Gas unterscheidet drei Krisenstufen: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe.

a) Frühwarnstufe (Frühwarnung):
„Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.“

b) Alarmstufe (Alarm):
„Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“

c) Notfallstufe (Notfall):
„Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor und es wurden alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen.“

Die Bundesregierung hat am Mittwoch, 30. März 2022, die Frühwarnstufe aus dem Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland ausgerufen. Damit ist ein Krisenteam aus Vertretern von Behörden und Energieversorgern zusammengetreten. Der Krisenstab beobachtet und bewertet laufend die Entwicklungen und leitet wenn nötig weitere Maßnahmen ein. Versorger und Betreiber der Gasleitungen müssen nun regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einschätzen. Hintergrund für die Ausrufung der Frühwarnstufe ist Russlands Forderung, Gasrechnungen in Rubel zu begleichen, um den stark abgewerteten russischen Rubel zu stützen. Dies lehnen die G-7-Staaten und EU jedoch ab.

Aktuell ist die Versorgung in Deutschland gesichert. Bei der Ausrufung der Frühwarnstufe handelt es sich um eine Vorsorgemaßnahme. Die Bundesregierung trifft damit Vorbereitungen für den Fall einer weiteren Eskalation seitens Russlands. In der Frühwarnstufe greifen marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten: Dazu gehören etwa die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher und die Optimierung von Lastflüssen. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Versorgung aufrechtzuhalten, werden die nächsten Stufen im Notfallplan eingeleitet.

In den ersten beiden Krisenstufen (Frühwarn- und Alarmstufe) sichern marktbasierte Maßnahmen die Versorgung, z.B. die Umschaltung auf alternative Energieträger, die Ausübung von Unterbrechungsoptionen oder Schalthandlungen im Versorgungsnetz, die in Betracht kommen, wenn zwar genügend Gasmengen zur Verfügung stehen, sich aber durch eine Einschränkung russischer Gasmengen die Lastflüsse ändern. In diesen ersten beiden Krisenstufen erfolgt stets eine enge Abstimmung der Netzbetreiber mit Bundesbehörden und Bundeswirtschaftsministerium.

Derzeit ist die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.

Sollten die marktbasierten Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Das passiert, wenn die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) kann dann hoheitliche Maßnahmen durchführen, die durch die Netzbetreiber, so z.B. auch durch unseren Netzbereich, ausgeführt werden müssen. Zwangsmaßnahmen sind zum Beispiel die Leistungsreduzierung bzw. Abschaltung von nicht-systemrelevanten Gaskraftwerken oder Industriekunden, um sicherzustellen, dass auch im Notfall Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und alle Privatkunden weiter mit Gas beliefert werden.

Durch den Notfallplan Gas soll auch im Krisenfall die Versorgung gesichert werden. Dabei steht die Versorgung besonders geschützter Kunden im Vordergrund. Zu den gesetzlich geschützten Kunden gehören alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen, deren Verbrauch über sogenannte standardisierte Lastprofile gemessen wird, grundlegende soziale Dienste und unter bestimmten Voraussetzungen auch Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern.
Wer zu den geschützten Kunden zählt, wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) entschieden. Dies wird den Kunden direkt oder über die örtlichen Netzbetreiber mitgeteilt.

Bei Fragen zum Status Ihrer Versorgung wenden Sie sich am besten an Ihren lokalen Netzbetreiber. Dieser ist auf Ihrer Verbrauchsabrechnung genannt.

Hier finden Sie den Aufruf der Bundesregierung zum Energiesparen.

FAQ Gasbeschaffungsumlage

Für die Erdgasbelieferung wurden zum 01.10.2022 neue Umlagen eingeführt. Die im Juli bzw. August 2022 eingeführte Gasbeschaffungsumlage basierend auf § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) wurde im Oktober 2022 abgeschafft, in dem die auf Grundlage von § 26 EnSiG erlassene Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) aufgehoben wurde.
Eine Verrechnung der Gasbeschaffungsumlage in Ihren Monats- bzw. Jahresrechnungen wird nicht erfolgen.

Sollten Sie eine Preiserhöhung erhalten haben, werden wir Sie gesondert über das weitere Vorgehen informieren.

FAQ Gasspeicherumlage

Am 30.04.2022 ist das sogenannte „Gasspeichergesetz“ in Kraft getreten, was bedeutet, dass das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst wurde und nun in den §§ 35a bis 35h geregelt ist, welche Füllstände der deutschen Gasspeicher zum 01. Oktober, 01. November und 01. Februar eines Jahres erfüllt sein müssen (Füllstandsvorgaben).

Um nach den historischen niedrigen Gasspeicherständen im Winter 2021/2022 eine Einspeicherung sicherzustellen und damit einen Betrag zur Versorgungssicherheit zu leisten, wurde der Marktgebietsverantwortliche mit der Umsetzung der Füllstandsvorgaben beauftragt. Die aus der Beschaffung resultierenden, saldierten Kosten können gemäß einem Umlagemechanismus verteilt werden. Die Methodik der Umlage nach §35e EnWG wurde Anfang August genehmigt. Die erstmalige Festsetzung wird zum 01.10.2022 erfolgen und sechs Wochen zuvor veröffentlicht. Sie wird auf die Mengen der Entnahmestellen mit registrierter Leistungsmessung (RLM) und mit Standardlastprofilen (SLP) erhoben.

Die Gasspeicherumlage wird zum 01.07.2023 auf 0,145 Cent pro Kilowattstunde (kWh) angehoben.

Wir werden ausschließlich gesetzlich veranlagte Mehrkosten an unsere Kunden weiterreichen, und zwar ohne weitere Aufschläge.

Gemäß der aktuellen Regelung im Gesetz ist die Umlage bis zum 01.04.2025 vorgesehen. Sie kann hinsichtlich ihrer Höhe angepasst werden, wobei als Dauer der Umlageperioden jeweils sechs Monate vorgesehen sind. Die Ausnahme davon bilden der Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 und von Januar bis März 2025. Hier betragen die Umlageperioden jeweils drei Monate. Eine Anpassung ist somit als nächstes zum 01.01.2023 und dann jeweils nach sechs Monaten, erstmals zum 01.07.2023, vorgesehen.

Die Gasspeicherumlage wurde von der Bundesregierung nicht abgeschafft. Sie hat weiterhin Gültigkeit.

Die Gasspeicherumlage wird auf alle Gaskunden umgelegt. Je nach Tariftyp erhöht sich ihr Arbeitspreis um die Höhe der Gasspeicherumlage oder diese wird separat auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.

Sofern Sie von einer Abschlagsanpassung betroffen sind, werden wir Sie hierüber zeitnah informieren.

Sie selbst müssen nichts tun. Die neuen Preise und Abschläge werden Ihnen mitgeteilt. Diese werden – wenn ein SEPA vorhanden ist – automatisch abgebucht. Wenn Sie kein SEPA Mandat erteilt haben, möchten wir Sie bitten, die aktualisierten Abschläge zum jeweiligen Zahlungstermin zu überweisen.

Nein, ein neuer Vertrag wird nicht versendet. Das Preisanpassungsschreiben gilt als Vertragsergänzung.

Sollte sich die Versorgungssituation normalisieren, werden wir Sie gesondert informieren. Die weitere Entwicklung der aktuellen Situation ist derzeit leider nicht absehbar. Die Umlage wird immer in der gesetzlich geregelten Höhe weitergegeben. Die Höhe der Umlage kann alle 3 Monate aktualisiert werden.

Übersicht aktueller Umlagen

Bis 1. Oktober 2022 Ab 1. Oktober 2022 Ab 1. Oktober 2023
Gasbeschaffungsumlage laut THE entfällt entfällt
Gasspeicherumlage laut THE 0,59 EUR/MWh (0,059 ct/kWh) 0,59 EUR/MWh (0,059 ct/kWh)
SLP Bilanzierungsumlage 0 EUR/MWh 5,70 EUR/MWh (0,57 ct/kWh) 0 EUR/MWh (0,00 ct/kWh)
RLM Bilanzierungsumlage 0 EUR/MWh 3,90 EUR/MWh (0,39 ct/kWh) 0 EUR/MWh (0,00 ct/kWh)

Disclaimer:

Diese FAQs können in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten, die auf den gegenwärtigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung der Fortas Energie Gas GmbH, den gegenwärtig verabschiedeten Gesetzen und Verordnungen oder anderen, derzeit verfügbaren Informationen beruhen. Verschiedene bekannte wie auch unbekannte Risiken und Ungewissheiten sowie sonstige Faktoren können zu wesentlichen Abweichungen zwischen den tatsächlichen, zukünftigen Ergebnissen, der Finanzlage, der Entwicklung oder der Leistung des Unternehmens und den hier gegebenen Einschätzungen führen.

Fortas Energie Gas GmbH übernimmt keinerlei Verpflichtung, derartige zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen. Angaben ohne Gewähr.

Stand der Information: 07.10.2022